Der Rollstuhl

Menschen mit einer Behinderung benötigen einen Schwerbehindertenausweis, um sich gegenüber von Behörden, Arbeitgebern und Sozialleistungsträgern ausweisen zu können.

Auch im öffentlichen Straßenverkehr kann ein Behindertenausweis die Beförderung erleichtern.

Welche Kriterien müssen bei einer Beantragung beachtet werden, die auf die individuellen Leistungen abgestimmt sind?

Einen Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis haben Menschen, bei denen der Grad der Behinderung mehr als 50 beträgt. Anspruch auf einen Ausweis haben außerdem nur Menschen mit einer Wohnhaft in Deutschland oder jene, die innerhalb von Deutschland ihre Arbeitsstelle haben. Ist ein Mensch von einer Behinderung betroffen, beantragt er beim zuständigen Versorgungsamt mit einem formlosen Schreiben oder einem Antragsformular einen Schwerbehindertenausweis. Eine weitere Möglichkeit ist das Ausfüllen eines Antrages auf der Internetseite der Versorgungsämter. Bevor ein sorgfältig ausgefüllter Antrag an das Versorgungsamt weitergeleitet wird, sollte eine Überprüfung durch den Hausarzt erfolgen. Nach der Abgabe der Unterlagen kann es vorkommen, dass das Versorgungsamt weitere medizinische Prüfungen veranlasst, um den gesundheitlichen Zustand besser beurteilen zu können. Ist der Schwerbehindertenausweis ausgestellt, so hat er eine Gültigkeit von bis zu fünf Jahren. Nach dieser Frist kann der Ausweis zweimal ohne weitere Formalitäten verlängert werden. Ein dauerhaft gültiger Schwerbehindertenausweis wird nur unter besonderen gesundheitlichen Voraussetzungen ausgestellt. Diese Voraussetzungen sind bei querschnittgelähmten und chronisch erkrankten Menschen gegeben.

Ist man nach einem erfolgreichen Antrag im Besitz eines Schwerbehindertenausweises, sind einige Merkzeichen zu beachten.

Im Behindertenausweis erhalten Menschen, die unter einer Einschränkung des Gehvermögens leiden und sich im Nah- und Fernverkehr nicht sicher bewegen können, das Merkzeichen „G“. Liegt der Grad der Behinderung bei 50 oder mehr, können die öffentlichen Verkehrsmittel kostenlos benutzt werden. Ist die Gehbehinderung infolge einer Querschnittlähmung oder Amputation entstanden, findet sich das Merkzeichen „aG“ im Behindertenausweis des Betroffenen. Sollte das Mitführen einer Begleitperson notwendig sein, kann diese kostenlos mit der betroffenen Person in öffentlichen Verkehrsmitteln reisen. Notwendig ist das Merkzeichen „B“ im Schwerbehindertenausweis. Im Schwerbehindertenausweis steht das Zeichen „H“ für hilflos. Diese Menschen benötigen Hilfe bei allen alltäglichen Dingen, wie zum Beispiel Waschen und Einkaufen. Bei einem Behinderungsgrad von 100 ist die Zuerkennung dieses Merkzeichens gegeben. Weitere Kennzeichen, die im Schwerbehindertenausweis zu finden sind, sind „RF“ (die Befreiung der Rundfunk- und Fernsehgebühr), „BL“ (Blindheit) und „GL“ (Gehörlose). Bei gehörlosen Menschen gibt es neben der freien Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel auch das Recht auf die Benutzung der Gebärdensprache bei Behörden.

Sollten jeweilige Vermerke im Schwerbehindertenausweis fehlen oder sich der Grad der Behinderung ändern, muss eine neue Beantragung des Ausweises folgen.